  | Die Bundesrepublik beharrte von 1949 bis 1973 auf einem Alleinvertretungsanspruch für das gesamte deutsche Volk.
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  | Rechtlich beruhte der Anspruch auf der Ansicht, das Deutsche Reich sei über den „Zusammenbruch“ 1945 hinaus erhalten geblieben. Es könne daher keine zwei deutschen Staaten geben, die DDR sei nur als sowjetisch besetztes Gebiet anzusehen.
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  | Der Alleinvertretungsanspruch fand seinen Ausdruck unter anderem in der Hallstein-Doktrin, nach der die Bundesrepublik diplomatische Beziehungen zu Staaten abbrechen wollte, die diplomatische Beziehungen zur DDR aufnahmen.
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  | Im Zuge der Neuen Ostpolitik Willy Brandts wurde mehr und mehr deutlich, dass der Alleinvertretungsanspruch die außen- und deutschlandpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik stark einschränkte.
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  | Mit dem Grundlagenvertrag und dem Beitritt der Bundesrepublik und der DDR 1973 in die UNO wurde der Alleinvertretungsanspruch schließlich aufgegeben. |