Atomwaffensperrvertrag

dt. „Vertrag über die Nichtweiterverbreitung nuklearer Waffen“ (NVV)
Vertragsabschluss
1. Juli 1968 in London, Moskau, Washington
 

Vertragspartner
Großbritannien, Sowjetunion, USA

Ziel
Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen und Kernsprengkörpern, Ermöglichung der friedlichen Nutzung der Atomenergie

Vertragsgegenstand
Verpflichtung der Kernwaffenstaaten, Kernwaffen an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben
Verpflichtung der Nichtkernwaffenstaaten, Kernwaffen von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, keine Kernwaffen herzustellen und keine Unterstützung zur Produktion solcher Waffen anzunehmen
Wahrung des Rechts auf friedliche Nutzung der Kernenergie
Überwachung der Einhaltung des Vertrags durch die Internationale Atomenergie-Behörde (IAEO) mit Sitz in Wien

Bedeutung
28. November 1969 Unterzeichung des Atomwaffensperrvertrags durch die Bundesrepublik
5. März 1970 Vertrag tritt in Kraft
5. April 1973 Verifikationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und der IAEO.
1995 Vertrag wird unbegrenzt verlängert
Bis heute haben 188 Staaten den Vertrag unterzeichnet, darunter auch die offiziellen Atommächte China und Frankreich (beide 1992).
Zu den nicht unterzeichnenden Staaten gehören Indien, Pakistan und Israel. Nordkorea ist dem Vertrag 1985 beigetreten, aber 2003 wieder ausgetreten.
Das aktuelle Beispiel Iran zeigt, dass ein Land den Atomwaffensperrvertrag zwar unterzeichnet hat, diesen aber in vielfältiger Hinsicht unterläuft, wie Untersuchungen der IAEO zum Atomprogramm des Irans wiederholt festgestellt haben.

Nachfolger
Das IAEO-Zusatzprotokoll von 1997 ergänzt den Vertrag.

Siehe auch
EURATOM
UdSSR