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Vertragspartner Großbritannien, Sowjetunion, USA
Ziel Verhinderung der Verbreitung von Kernwaffen und Kernsprengkörpern, Ermöglichung der friedlichen Nutzung der Atomenergie
Vertragsgegenstand
  | Verpflichtung der Kernwaffenstaaten, Kernwaffen an niemanden unmittelbar oder mittelbar weiterzugeben
|   | Verpflichtung der Nichtkernwaffenstaaten, Kernwaffen von niemandem unmittelbar oder mittelbar anzunehmen, keine Kernwaffen herzustellen und keine Unterstützung zur Produktion solcher Waffen anzunehmen
|   | Wahrung des Rechts auf friedliche Nutzung der Kernenergie
|   | Überwachung der Einhaltung des Vertrags durch die Internationale Atomenergie-Behörde (IAEO) mit Sitz in Wien |
Bedeutung
  | 28. November 1969 Unterzeichung des Atomwaffensperrvertrags durch die Bundesrepublik
|   | 5. März 1970 Vertrag tritt in Kraft
|   | 5. April 1973 Verifikationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) und der IAEO.
|   | 1995 Vertrag wird unbegrenzt verlängert
|   | Bis heute haben 188 Staaten den Vertrag unterzeichnet, darunter auch die offiziellen Atommächte China und Frankreich (beide 1992).
|   | Zu den nicht unterzeichnenden Staaten gehören Indien, Pakistan und Israel. Nordkorea ist dem Vertrag 1985 beigetreten, aber 2003 wieder ausgetreten.
|   | Das aktuelle Beispiel Iran zeigt, dass ein Land den Atomwaffensperrvertrag zwar unterzeichnet hat, diesen aber in vielfältiger Hinsicht unterläuft, wie Untersuchungen der IAEO zum Atomprogramm des Irans wiederholt festgestellt haben. |
Nachfolger Das IAEO-Zusatzprotokoll von 1997 ergänzt den Vertrag.
Siehe auch
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