Briand-Kellogg-Pakt

auch genannt Pariser Vertrag
Vertragsabschluss
27. August 1928 in Paris
 

Vertragspartner
11 Erstunterzeichner: Australien, Deutschland, Großbritannien, Indien, Irland, Italien, Kanada, Neuseeland, Südafrika, Tschechoslowakei, USA
4 weitere Unterzeichner im März 1929: Belgien, Frankreich, Japan, Polen
insgesamt 62 Unterzeichnerstaaten

Ziel
Ächtung des Krieges „als Mittel für die Lösung internationaler Streitfälle“

Vertragsgegenstand
Die Unterzeichnerstaaten verpflichteten sich, auf den Krieg als Mittel zur Lösung internationaler Streitfälle zu verzichten. Insbesondere der Angriffskrieg wurde für völkerrechtswidrig erklärt. Davon ausgenommen blieb das Recht auf Selbstverteidigung und die Teilnahme an Sanktionen des Völkerbundes.

Bedeutung
Der Briand-Kellogg-Pakt wurde nach den Außenministern Frankreichs (Aristide Briand) und der USA (Frank Billings Kellogg) benannt.
Bis zum Ersten Weltkriegs besaß jeder souveräne Staat das Recht, nach eigenem Ermessen Krieg führen zu dürfen. Durch den 1919 gegründeten Völkerbund wurde dieses Recht zwar eingeschränkt, aber ein Angriffskrieg galt auch weiterhin als nicht völkerrechtswidrig. Erst der Briand-Kellogg-Pakt ächtete den Krieg.
Da der Vertrag außerhalb Völkerbundes verhandelt und abgeschlossen wurde, behielt er seine Gültigkeit über das Ende des Völkerbundes hinaus. Das Verbot des Angriffskrieges wurde schließlich auch in die Charta der Vereinten Nationen übernommen.

Siehe auch
Stresemann, Gustav
Tschechoslowakei
UNO
Völkerbund