| |
Gesetzesvertretende Verordnung der Exekutivgewalt, die im Notstandsfall im Rahmen einer verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden kann. Historisch bedeutsam war die Notverordnung insbesondere in der Weimarer Republik. Nach Art. 48 der Weimarer Verfassung hatte der Reichspräsident weitgehend diktatorische Vollmachten im Ausnahmezustand. Reichspräsident Hindenburg nutzte diese ab 1930 zur Bildung von Präsidialkabinetten und zum Bruch mit dem Parlamentarismus.
Siehe auch
|
|