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Vertragspartner Bundesrepublik, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Luxemburg, Niederlande und USA
Ziel
  | Aufhebung des Besatzungsstatuts und Verleihung weitgehender Souveranität
|   | Aufnahme der Bundesrepublik in das westliche Verteidigungsbündnis im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO |
Vertragsgegenstand
  | Das Vertragswerk besteht aus verschiedenen Protokollen, die in die Abschnitte A, B, C und D gegliedert sind
|   | Die Protokolle A und B enthalten die Aufnahme der Bundesrepublik in die WEU und die NATO
|   | Protokoll C besteht in veränderter Form aus dem Deutschlandvertrag. Es regelt die Beendigung des Besatzungsstatuts
|   | Protokoll D enthält das deutsch-französische Abkommen über das Saargebiet |
Bedeutung
  | Nachdem der Deutschlandvertrag vom 26. Mai 1952 infolge der Ablehnung der „Europäischen Verteidigungsgemeinschaft“ (EVG) durch das französische Parlament gescheitert war, musste er neu verhandelt werden. Die Londoner Neunmächtekonferenz fand im September/Oktober 1954 eine Lösung: Statt der EVG sollte die Bundesrepublik der WEU und der NATO beitreten. Dieser Vorschlag wurd wenig später in den Pariser Verträgen umgesetzt, die am 5. Mai 1955 in Kraft traten.
|   | Die Ratifizierung der Verträge durch den Deutschen Bundestag war innenpolitisch heftig umstritten. Die Gegner des Vertragswerkes fanden sich in der Paulskirchenbewegung zusammen, konnten sich aber nicht durchsetzen.
|   | Die Pariser Verträge bildeten bis zum Inkrafttreten des Zwei-Plus-Vier-Vertrages 1991 die völkerrechtliche Grundlage der Bundesrepublik in ihren äußeren Beziehungen |
Nachfolger Zwei-Plus-Vier-Vertrag
Siehe auch
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