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Vertragspartner Bundesrepublik, Tschechoslowakei
Ziel Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen auf Basis des Status quo
Vertragsgegenstand
  | Nichtigkeit des Münchner Abkommens von 1938 über die Abtretung des so genannten Sudetenlandes (die Tschechoslowakei bestand auf der Ungültigkeit des Abkommens „von Anfang an“, während die Bundesrepublik nur seine heutige Ungültigkeit zugestehen wollte; mit der Nichtigkeitserklärung setzte sich im Wesentlichen die Bundesrepublik durch)
|   | Gegenseitiger Gewaltverzicht gemäß UN-Charta
|   | Unverletzlichkeit der gemeinsamen Grenze
|   | Verzicht auf alle Gebietsansprüche
|   | Ausbau der Zusammenarbeit |
Bedeutung Der Prager Vertrag war auf bundesdeutscher Seite einer der Ostverträge, mit denen im Rahmen der Neuen Ostpolitik eine Entspannungspolitik betrieben wurde. Die Bundesrepublik und die Tschechoslowakei nahmen mit dem Vertragsabschluss diplomatische Beziehungen auf.
Siehe auch
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